Steuerbüro Jochem Serrand

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Vita-Wirtschaftsberatungs GmbH

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Steuerberatung Linseisen & Linseisen PartG mbB

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Kann eine Steuererklärung für einen verstorben abgegeben werden?

Steuererklärung für einen Verstorbenen

Auch wenn es unglaubwürdig klingt: Unter Umständen kann es sein, dass man als Erbe eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben muss. Hier in diesem Artikel finden sie dazu die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Grundsätzlich bleibt zunächst einmal jede Person bis zum Zeitpunkt ihres Todes steuerpflichtig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten werden dann nach dem Todesfall von den Erben übernommen. Doch was heißt das konkret? Ist man als Erbe dazu verpflichtet, eine Steuererklärung für den Verstorbenen auszufüllen? Und wenn ja – was muss dabei beachtet werden?

Ist so eine Steuererklärung Pflicht?

Wenn der Verstorbene zwischen dem Jahresbeginn und seinem Todestag zu versteuernde Einkünfte hatte, welche nicht durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgegolten sind, dann muss einer der Erben für den Verstorbenen eine Steuererklärung abgeben.

Wie es bei Steuererklärungen üblich ist, so muss auch die des Verstorbenen bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden. Wenn die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann, muss eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Geschieht dies nicht, drohen mögliche Konsequenzen wie eine Steuerschätzung, oder die Entrichtung eines Verspätungszuschlages.

Übrigens: Hilfe dazu gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern. Bei der Steuererklärung eines Verstorbenen verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des nächsten Jahres.

Lohnt sich so eine Steuererklärung?

Pauschal ist die Frage, ob sich eine Steuererklärung für einen Verstorbenen lohnt, nicht zu beantworten. Generell kann man aber sagen: Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Arbeitnehmer, der monatlich Lohnsteuer gezahlt hat, dann sind im Regelfall zu viele Steuern gezahlt worden. Mit der freiwilligen Abgabe einer solchen Steuererklärung kann also das zu viel bezahlte Geld des Verstorbenen vom Finanzamt zurückverlangt werden.

Als Erbe hat man bei der freiwilligen Abgabe auch lange genug Zeit, um sich um die betreffende Steuererklärung zu kümmern. In entsprechenden Todesfällen muss diese nämlich erst vier Jahre nach dem Ende des Todesjahres beim Finanzamt abgegeben werden.

Wie mache ich diese Steuererklärung?

Prinzipiell gibt es keinen Unterschied zwischen den Steuererklärungen von lebenden und toten Arbeitnehmern. Alle Einkünfte, die der Verstorbene bezogen hat, müssen in der Steuererklärung aufgeführt sein. Dafür können jedoch ebenso die angefallenen Kosten dort angesetzt werden – beispielsweise Fahrtkosten oder außergewöhnliche Belastungen (wie Handwerkerkosten oder Krankheitskosten).

Wer muss die Steuererklärung abgeben?

Ist man Alleinerbe, so muss man sich selbst um die Steuererklärung des Verstorbenen kümmern. Besteht bei der Erbschaft jedoch eine Erbgemeinschaft, dann wird von der Gemeinschaft ein Mitglied bestimmt, welches für die Abgabe der Steuererklärung zuständig ist. Selbstverständlich kann zu diesem Zweck auch ein Steuerberater, oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt werden. Sofern eine Erbgemeinschaft besteht, müssen sämtliche Miterben dafür stimmen.

Wie kommt man an die Belege?

Es kann vorkommen, dass man als Erbe nicht alle Quittungen, Nachweise und Belege finden kann, die zur Abgabe der Steuererklärung erforderlich sind. Nach der Vorlage eines Erbscheins können jedoch Institutionen wie die Rentenkasse, die Krankenkasse oder Banken den Erben darüber die nötigen Auskünfte erteilen.

Auch das Finanzamt ist dazu berechtigt, den legitimierten Erben die Kopien von alten Steuerbescheiden zukommen zu lassen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Verstorbene bis zum Todesfall seine Steuererklärung ordnungsgemäß abgegeben hat. Wenn sich der Verstorbene mit seinem Partner für die Zusammenveranlagung entschieden hatte, dann muss der Witwer oder die Witwe für die Weitergabe des Steuerbescheids seine, bzw. ihre Zustimmung geben.

Übrigens: Bei Entrümpelungen sollte darauf geachtet werden, welche Nachweise und Belege weggeworfen werden, da für manche Dokumente gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten.

Was passiert mit der Steuererstattung oder Nachzahlung?

Mögliche Erstattungen des Verstorbenen werden mithilfe der Erbquote unter den einzelnen Erben aufgeteilt. Das Gleiche gilt dabei für Steuernachzahlungen. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass Erbschaftssteuer fällig wird, wenn das Erbe (inkl. Steuererstattung) über dem persönlichen Steuerfreibetrag liegt.

Übrigens: Wenn die Beerdigung nicht vollständig aus der Erbmasse finanziert werden konnte, dann können die Beerdigungskosten unter Umständen als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abgesetzt werden. Möglich ist dies jedoch nur, wenn man aus rechtlichen Gründen diese Kosten übernehmen musste, oder man sie aus sittlichen Beweggründen bezahlt hat.

Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.

Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.

Unzufrieden mit dem Steuerberater – wechseln?

Geht es um Steuerfragen, sollten nicht nur Unternehmer und Selbstständige die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, sondern auch Arbeitnehmer. Funktioniert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater dann nicht reibungslos, sollte man den Steuerberater wechseln.

Mögliche Gründe für den Wechsel
Die Gründe für einen Wechsel können vielfältig sein. So kann der bisherige Steuerberater beispielsweise

• zu hohe Auslagen berechnet haben
• schlecht erreichbar sein
• keine Spezialisierung auf die Branche des Unternehmens haben
• bei einer Betriebsprüfung versagt haben
• das Unternehmen vor Gericht schlecht vertreten haben.

Die Folge sind Kosten, die man hätte vermeiden können. Doch auch so einfache Gründe wie ein Umzug können zum Wechsel des Steuerberaters führen.

Gemäß § 627 BGB kann der Steuerberater jederzeit gewechselt werden. Trotzdem sollte man im Vorfeld einen Blick in den Vertrag werfen.

Kann es Probleme geben?
Am besten wartet man auf den richtigen Zeitpunkt, um den Steuerberater zu wechseln. Ist er nämlich gerade mit der Bilanz oder Steuererklärung des Unternehmens beschäftigt, kann er trotzdem sein Honorar einfordern. Schließlich hat er schon Leistungen erbracht. Dann müsste die gleiche Leistung noch einmal beim neuen Steuerberater bezahlt werden, was zu einer doppelten Belastung führt.

Ansonsten sollte die Übergabe des Mandats aber reibungslos funktionieren. Geregelt ist die Mandatsübergabe im Steuerberatungsgesetz. Erlaubt es der Mandant, kann sich der neue Steuerberater auch mit dem Alten in Verbindung setzen, um den Übergang so reibungslos und zeitnah wie möglich zu gestalten.

Beachten muss man, dass bei einem Wechsel des Steuerberaters auch die Empfangsvollmacht des alten Steuerberaters beim Finanzamt widerrufen werden muss. Auch die Bestellung des Steuerberaters kann widerrufen werden, für den Fall, dass der alte Steuerberater sich vor Gericht verantworten muss oder insolvent ist.

Auf jeden Fall also muss das Finanzamt informiert werden. Da der neue Steuerberater die steuerliche Vertretung des Unternehmens oder des Arbeitnehmers übernimmt, wird er auch vom Finanzamt angeschrieben.

Wird das Finanzamt nicht informiert, geht die gesamte steuerliche Korrespondenz an den alten Steuerberater. Dieser kann sich kulant zeigen und dem neuen Steuerberater, so ihm der Name und die Adresse bekannt sind, die Post weiterleiten. Doch ebenso gut kann er die Korrespondenz an das Finanzamt zurückleiten. Dadurch werden unter Umständen Fristen versäumt und für den Steuerzahler Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig. Es wird also teuer.

Wer die Ummeldung nicht selbst vornehmen möchte, kann diese auch durch den neuen Steuerberater vornehmen lassen. In einem persönlichen Gespräch kann man das vorab klären.

Daten an den neuen Steuerberater übermitteln
Jeder Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer hat generell einen Anspruch darauf, dass seine Unterlagen nach Beendigung des steuerlichen Mandats herausgegeben werden. Das betrifft alle Unterlagen. Hat das Unternehmen oder der Arbeitnehmer allerdings die Rechnungen des alten Steuerberaters noch nicht oder nur teilweise bezahlt, kann der alte Steuerberater die Unterlagen einbehalten. Zumindest solange, bis die Honorarnoten vollständig beglichen sind. Gibt der alte Steuerberater die Unterlagen nicht heraus, muss man ihm eine Frist setzen. Lässt er diese verstreichen, hilft oftmals eine Beschwerde bei der Steuerberaterkammer.

Zu beachten ist jedoch, dass der alte Steuerberater die Unterlagen nicht an den neuen Steuerberater herausgeben muss. Die Übergabe erfolgt stets an den Mandanten.

Diese Unterlagen sind notwendig
Damit der neue Steuerberater seinen Pflichten gewissenhaft nachkommen kann, benötigt er folgende Angaben und Unterlagen:

• Die allgemeinen Angaben zur Person oder dem Unternehmen. Dazu zählen neben dem Namen und der Adresse das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Personenidentifikationsnummer und die Bankverbindung.
• Die Bilanzen aus den vergangenen drei Jahren.
• Die gesamte Buchhaltung des laufenden Wirtschaftsjahres.
• Eine Übersicht über die Vermögenslage und alle Verpflichtungen.
• Die Summen- und Saldenliste und die Betriebswirtschaftliche Auswertung.
• Alle Belege und die Kontoauszüge sowie eine Auflistung der offenen Posten von Lieferanten und Kunden.
• Eine Aufstellung des Anlagevermögens
• Für eine Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen auch diese Daten übermittelt werden.

Fazit
Ein Wechsel des Steuerberaters gestaltet sich meist unkompliziert. Offene Honorarnoten sollten vor dem Wechsel beim alten Steuerberater beglichen werden. Alle Unterlagen sind an den Mandanten herauszugeben. Dazu zählen Belege, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Rechnungen, die Unterlagen der Buchhaltung, Urteile, Schriftsätze und jeder andere Schriftverkehr, der mit Dritten vonseiten des Steuerberaters geführt wurde.

Da wir keine Juristen sind, übernehmen wir deshalb keine Haftung für unsere Inhalte!

Mehr Betten lösen das Hotelproblem – mit und ohne Bettensteuer

Die baden-württembergische Großstadt Karlsruhe hat ein vergleichsweise angenehmes und dennoch kurzfristig nicht lösbares Problem. Dieses Mal geht es nicht vordergründig um die Stadtfinanzen. Angesprochen ist der chronische bis eklatante Mangel an Hotelbetten. Die auswärtigen Gäste sind in erster Linie Geschäftsreisende, dicht gefolgt von Urlaubern, Touristen aus dem europäischen sowie dem außereuropäischen Ausland bis hin zu Tagesbesuchern mit ein, höchstens zwei Übernachtungen. In einem aktuellen „Gutachten zur Analyse des Hotelbedarfs“ wird herausgestellt, dass schon seit mehreren Jahren die Nachfrage nahezu doppelt so hoch ist wie der damit einhergehende Bettenzuwachs.

Ein anderer, jetzt direkt finanzieller Aspekt ist die Bettensteuer, über die, sinnigerweise ebenfalls in Karlsruhe, und zwar am Bundesgerichtshof BGH, bis Ende des Jahres 2018 endgültig entschieden werden soll. Diese kommunale Zusatzsteuer wird seit Beginn des Jahrzehnts bundesweit von zahlreichen großen und Großstädten erhoben. Sie ist vergleichbar mit der Kurtaxe in den Ferien-, Kur- und Erholungsorten. Berechnet wird sie mit einem Festbetrag je Person und Übernachtung. Ob hier, unter anderem von der Buchhaltung Karlsruhe, ein Fehler gemacht wird, sollen und wollen Bundesrichter entscheiden.

Der Gemeinderat mit Oberbürgermeister nebst vier Dutzend Stadträten hat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, die Hotel- und Bettensituation zu verbessern. Nach dem Gutachten werden in der Karlsruher Innenstadt bis zum Jahr 2030 etwa 900 plus X Hotelzimmer benötigt um zu verhindern, dass Gäste in Rand- und Nachbargemeinden ausweichen müssen. In solchen Fällen geht die gesamte dazugehörige Wertschöpfung der Karlsruher Wirtschaft und auch der Stadt verloren. Das beginnt bei der Beteiligung an der Umsatzsteuer und endet bei der Bettensteuer – wenn sie denn bleibt, und wenn sich Rat & Verwaltung zu dieser neuen, zusätzlichen Einnahmequelle entscheiden. Der Hotel- und Zimmerbedarf reicht vom einfachen, zweckmäßigen 2* bis zum 4*-Komforthotel. Insofern ist in jeder DEHOGA-Kategorie ein deutlich über dem Angebot liegender Zimmerbedarf vorhanden.

Dieses Hotel- und Zimmerthema beschäftigt die Stadtväter, wenngleich die Stadt deswegen kein eigenes Hotel bauen kann. Sie hat jedoch Mittel und Wege, um interessierten Hotelbetreibern den Weg zu bereiten und zu ebnen, hier in der ehemaligen Residenzstadt des Landes Baden in mehr und moderne Unterkünfte zu investieren. Zu den bevorzugten Standorten gehören die Nähe zum Karlsruher Messegelände sowie hin zur Autobahn A 5.

Die Hotellerie ist einer von vielen Gewerbezweigen in Karlsruhe. Insofern steht das Gewerbesteueraufkommen auf mehreren, größtenteils soliden bis festen Beinen. Dennoch wäre es für alle Beteiligten und Betroffenen von Vorteil, wenn sich im kommenden Jahrzehnt die Säule Hotellerie inklusive Gastronomie mit der Neuansiedlung von Hotels weiterhin festigen würde. Aus städtischer Sicht sind kleine bis mittlere, privatbetriebene Hotels lieber gesehen als weitere Ableger von großen Hotelketten. Die werden ihren Gewerbesteuersitz nicht nach Karlsruhe verlegen, sondern ihn unverändert beibehalten. Der „kleine Hotellier“ hingegen wird vom ersten Tag an zu einem verlässlichen, „braven Karlsruher Steuerzahler“.

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Doppelte Haushaltsführung – diese Fakten sollten Beschäftigte kennen

Angestellte müssen in der heutigen Zeit mobil und flexibel sein. So ist es mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass sie in Bremen wohnen und in Frankfurt am Main arbeiten. In der Fachsprache wird dieser Umstand als doppelte Haushaltsführung bezeichnet. Im Einkommenssteuerrecht liegt diese vor, wenn aus beruflichen Gründen ein Arbeitnehmer eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält. Die daraus resultierenden Mehrausgaben können im Bereich bestimmter Grenzen als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Diese sind im § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt.

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Mit Mietimmobilien Steuern sparen: Immobilien nicht privat kaufen und vermieten, sondern mit einer GmbH

Immer wieder stöhnen Eigentümer von Mietshäusern über die hohe Steuerbelastung durch private Vermietung. Denn der Fiskus kassiert bei privaten Mieterträgen kräftig Einkommenssteuern. Anders sieht die Sache aus, wenn der Vermieter nicht als Privatperson, sondern als Unternehmer auftritt. In einem solchen Fall fällt keine Einkommensteuer, sondern die deutlich niedrigere Körperschaftsteuer an. Der ganz legale Steuertrick: Einfach für jedes Mietshaus eine eigene Firma in Form einer Immobilien-GmbH gründen und die vermieteten Immobilien dem Betriebsvermögen einverleiben. Der Fiskus belohnt dann den Vermieter mit Steuererleichterung unter einer Bedingung: wenn die Mieteinnahmen nicht für den Lebensunterhalt, sondern zum Vermögensaufbau und für Reinvestitionen genutzt werden. So lassen sich Zehntausende Euro im Jahr an Steuern sparen.

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Gegen den eigenen Anwalt klagen – Kann ich meinen eigenen Anwalt verklagen?

Rechtsanwälte unterliegen der Anwaltshaftung, weil auch sie Fehler machen können. Wenn sie Pflichten verletzen und dabei ein Schaden für ihre Mandanten entsteht, können diese Schadenersatz fordern. Sollte der Anwalt hierzu nicht freiwillig bereit sein, kann ein Mandant auch gegen seinen eigenen Anwalt klagen. Übrigens sind die Anwälte gegen solche Schäden per Berufshaftpflicht versichert.

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