Doppelte Haushaltsführung – diese Fakten sollten Beschäftigte kennen

Angestellte müssen in der heutigen Zeit mobil und flexibel sein. So ist es mittlerweile keine Seltenheit mehr, dass sie in Bremen wohnen und in Frankfurt am Main arbeiten. In der Fachsprache wird dieser Umstand als doppelte Haushaltsführung bezeichnet. Im Einkommenssteuerrecht liegt diese vor, wenn aus beruflichen Gründen ein Arbeitnehmer eine zweite Wohnung am Arbeitsort unterhält. Die daraus resultierenden Mehrausgaben können im Bereich bestimmter Grenzen als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Diese sind im § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen zu können, muss der Arbeitnehmer am Standort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnen und zugleich einen eigenen Hausstand außerhalb dieses Arbeitsortes unterhalten. Im Wesentlichen müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Zweitwohnung wird ausschließlich aus beruflichen Gründen bewohnt.
  • Diese Wohnung befindet sich am Standort der ersten Tätigkeitsstätte.
  • In jedem Fall muss der Beschäftigte von diesem Zweitwohnsitz seine Arbeitsstelle schneller erreichen, als von seinem Hauptwohnsitz.
  • Der Arbeitnehmer unterhält weiterhin seine Hauptwohnung außerhalb des derzeitigen Beschäftigungsortes.
  • Der Hauptwohnsitz ist nach wie vor der Lebensmittelpunkt.
  • Um das Kriterium des eigenen Hausstandes zu erfüllen, müssen Beschäftigte über eine Wohnung verfügen, welche den aktuellen Lebensbedürfnissen entspricht. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass sie sich finanziell an den Ausgaben für die Lebensführung beteiligen. Ein unentgeltlich genutztes Zimmer im Haus der Eltern genügt nicht. An den Zweitwohnsitz werden hingegen geringere Anforderungen gestellt. Hier genügt es, wenn der Angestellte ein Hotelzimmer oder möbliertes Zimmer mietet. Alternativ ist auch das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft möglich. Das Finanzamt berücksichtigt dann die Fahrtkosten sowie die Kosten für die Zweitwohnung. Weiterhin können Steuerzahler innerhalb der ersten drei Monate Umzugskosten und sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen (zusätzliche Ausgaben für die Verpflegung) geltend machen. Soweit der Arbeitgeber die Unkosten nicht steuerfrei erstattet, können die Mehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

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