Gegen den eigenen Anwalt klagen – Kann ich meinen eigenen Anwalt verklagen?

Rechtsanwälte unterliegen der Anwaltshaftung, weil auch sie Fehler machen können. Wenn sie Pflichten verletzen und dabei ein Schaden für ihre Mandanten entsteht, können diese Schadenersatz fordern. Sollte der Anwalt hierzu nicht freiwillig bereit sein, kann ein Mandant auch gegen seinen eigenen Anwalt klagen. Übrigens sind die Anwälte gegen solche Schäden per Berufshaftpflicht versichert.


Rechtsgrundlage für eine Klage gegen den eigenen Anwalt

Zwischen Anwalt und Mandant besteht ein Rechtsverhältnis per Anwaltsvertrag. Dieser beschreibt die Dienstleistung des Anwalts für einen konkreten Fall, auch Generalvertretungen gibt es häufig. Der Anwalt haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung der beschriebenen Dienstleistung (Rechtsberatung und -vertretung). Die vertragliche Vereinbarung zwischen Anwalt und Klient unterliegt dem Anwalthaftungsrecht. Typische Pflichtverletzungen können sein:

– Fristversäumnis
– Falschberatung
– Verletzung der Sorgfaltspflicht (zum Beispiel Abweichen vom „Grundsatz des-sichersten Wegs“)

Fristversäumnisse sind eher selten, ein zu riskanter Prozessweg – mithin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht – ebenfalls. Wegen Falschberatung verklagen durchaus Mandanten ihre Anwälte. Diese könnten zu einem aussichtslosen Prozess geraten haben.

Was kann der Mandant von der Klage gegen seinen Anwalt erwarten?

Solche Klagen sind nicht einfach, weil der Beklagte selbst Fachmann für diese Art der Auseinandersetzung ist. Die Pflichtverletzung muss nachgewiesen werden. Das ist in der Praxis nicht einfach. So ist der Anwalt bei einer Rechtsberatung auf die Aussagen zum Sachverhalt angewiesen, die sein Mandant liefert. Eine eigene Ermittlung gehört hingegen nicht zum Aufgabengebiet des Anwalts. Allerdings muss der Anwalt sowohl die Gesetzeslage als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen, seinen Mandanten über das Prozesskostenrisiko aufklären und die Erfolgschancen realistisch darstellen. Wenn einem Anwalt eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist, beläuft sich sein Schadenersatz auf den Prozessschaden, also die Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten. Der Gesamtschaden wird nach der sogenannten Differenzhypothese ermittelt, die besagt, dass die Vermögenslage eines geschädigten Klienten wieder so hergestellt werden muss, wie sie ohne Pflichtverletzung des Anwalts bestanden hätte.
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