Prescher Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Manfred-Roth-Straße 10
90766 Fürth

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Steuerbüro Jochem Serrand

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Am Oberen Marienbach 1
97421 Schweinfurt

Telefon: 09721 388710
Fax:09721 / 388 71-10
E-Mail: mail@steuerbuero-jochem-serrand.de
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Vita-Wirtschaftsberatungs GmbH

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Halberstädter Str. 55
39112 Magdeburg

Telefon: 0391 611250
Fax:0391 603072
E-Mail: vita@vita-magdeburg.de
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Kanzlei Wangler GmbH & Co. KG Steuerberater Karlsruhe

Kanzlei Wangler GmbH & Co. KG Steuerberater Karlsruhe

Kriegsstraße 133
76135 Karlsruhe

Telefon: 0721 985590
E-Mail: info@kanzlei-wangler.de
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Steuerberatung Linseisen & Linseisen PartG mbB

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Am Schuß 13
83646 Bad Tölz

Telefon: 08041 77777
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Rechtsanwälte Bauer Eschborn

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Unterortstraße 27b
65760 Eschborn

Telefon: 06196 44011
E-Mail: kontakt@anwaelte-bauer.de
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Gerhard Eisermann Steuerberatungs GmbH

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Eduard-Verhülsdonk-Straße 30
56564 Neuwied

Telefon: 02631 39310
Fax: (0 26 31) 39 31 31
E-Mail: info@eisermann-stbg.de
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Steuerberater Nestel

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Haldenstraße 45
72622 Nürtingen

Telefon: +49 7022 96204-0
Fax: +49 7022 96204-10
E-Mail: info@stb-nestel.de
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Götz & Partner | Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Würzburg

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Augustinerstraße 5
97070 Würzburg

Telefon: 0931 355520
Fax: 0931 355520
E-Mail: kanzlei@goetz-partner.de
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Kann eine Steuererklärung für einen verstorben abgegeben werden?

Steuererklärung für einen Verstorbenen

Auch wenn es unglaubwürdig klingt: Unter Umständen kann es sein, dass man als Erbe eine letzte Steuererklärung für den Verstorbenen abgeben muss. Hier in diesem Artikel finden sie dazu die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Grundsätzlich bleibt zunächst einmal jede Person bis zum Zeitpunkt ihres Todes steuerpflichtig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten werden dann nach dem Todesfall von den Erben übernommen. Doch was heißt das konkret? Ist man als Erbe dazu verpflichtet, eine Steuererklärung für den Verstorbenen auszufüllen? Und wenn ja – was muss dabei beachtet werden?

Ist so eine Steuererklärung Pflicht?

Wenn der Verstorbene zwischen dem Jahresbeginn und seinem Todestag zu versteuernde Einkünfte hatte, welche nicht durch Abzug von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer abgegolten sind, dann muss einer der Erben für den Verstorbenen eine Steuererklärung abgeben.

Wie es bei Steuererklärungen üblich ist, so muss auch die des Verstorbenen bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres beim Finanzamt abgegeben werden. Wenn die Abgabefrist nicht eingehalten werden kann, muss eine Verlängerung der Frist beantragt werden. Geschieht dies nicht, drohen mögliche Konsequenzen wie eine Steuerschätzung, oder die Entrichtung eines Verspätungszuschlages.

Übrigens: Hilfe dazu gibt es bei Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern. Bei der Steuererklärung eines Verstorbenen verlängert sich die Abgabefrist bis Ende Februar des nächsten Jahres.

Lohnt sich so eine Steuererklärung?

Pauschal ist die Frage, ob sich eine Steuererklärung für einen Verstorbenen lohnt, nicht zu beantworten. Generell kann man aber sagen: Handelt es sich bei dem Verstorbenen um einen Arbeitnehmer, der monatlich Lohnsteuer gezahlt hat, dann sind im Regelfall zu viele Steuern gezahlt worden. Mit der freiwilligen Abgabe einer solchen Steuererklärung kann also das zu viel bezahlte Geld des Verstorbenen vom Finanzamt zurückverlangt werden.

Als Erbe hat man bei der freiwilligen Abgabe auch lange genug Zeit, um sich um die betreffende Steuererklärung zu kümmern. In entsprechenden Todesfällen muss diese nämlich erst vier Jahre nach dem Ende des Todesjahres beim Finanzamt abgegeben werden.

Wie mache ich diese Steuererklärung?

Prinzipiell gibt es keinen Unterschied zwischen den Steuererklärungen von lebenden und toten Arbeitnehmern. Alle Einkünfte, die der Verstorbene bezogen hat, müssen in der Steuererklärung aufgeführt sein. Dafür können jedoch ebenso die angefallenen Kosten dort angesetzt werden – beispielsweise Fahrtkosten oder außergewöhnliche Belastungen (wie Handwerkerkosten oder Krankheitskosten).

Wer muss die Steuererklärung abgeben?

Ist man Alleinerbe, so muss man sich selbst um die Steuererklärung des Verstorbenen kümmern. Besteht bei der Erbschaft jedoch eine Erbgemeinschaft, dann wird von der Gemeinschaft ein Mitglied bestimmt, welches für die Abgabe der Steuererklärung zuständig ist. Selbstverständlich kann zu diesem Zweck auch ein Steuerberater, oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt werden. Sofern eine Erbgemeinschaft besteht, müssen sämtliche Miterben dafür stimmen.

Wie kommt man an die Belege?

Es kann vorkommen, dass man als Erbe nicht alle Quittungen, Nachweise und Belege finden kann, die zur Abgabe der Steuererklärung erforderlich sind. Nach der Vorlage eines Erbscheins können jedoch Institutionen wie die Rentenkasse, die Krankenkasse oder Banken den Erben darüber die nötigen Auskünfte erteilen.

Auch das Finanzamt ist dazu berechtigt, den legitimierten Erben die Kopien von alten Steuerbescheiden zukommen zu lassen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Verstorbene bis zum Todesfall seine Steuererklärung ordnungsgemäß abgegeben hat. Wenn sich der Verstorbene mit seinem Partner für die Zusammenveranlagung entschieden hatte, dann muss der Witwer oder die Witwe für die Weitergabe des Steuerbescheids seine, bzw. ihre Zustimmung geben.

Übrigens: Bei Entrümpelungen sollte darauf geachtet werden, welche Nachweise und Belege weggeworfen werden, da für manche Dokumente gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten.

Was passiert mit der Steuererstattung oder Nachzahlung?

Mögliche Erstattungen des Verstorbenen werden mithilfe der Erbquote unter den einzelnen Erben aufgeteilt. Das Gleiche gilt dabei für Steuernachzahlungen. Allerdings sollte dabei beachtet werden, dass Erbschaftssteuer fällig wird, wenn das Erbe (inkl. Steuererstattung) über dem persönlichen Steuerfreibetrag liegt.

Übrigens: Wenn die Beerdigung nicht vollständig aus der Erbmasse finanziert werden konnte, dann können die Beerdigungskosten unter Umständen als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abgesetzt werden. Möglich ist dies jedoch nur, wenn man aus rechtlichen Gründen diese Kosten übernehmen musste, oder man sie aus sittlichen Beweggründen bezahlt hat.

Dies ist ein journalistischer Beitrag nach bestem Wissen und Gewissen. Der Recherchestand entspricht dem Veröffentlichungsdatum des Artikels.

Dieser Beitrag ersetzt ausdrücklich keine Rechtsberatung.

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