Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Steuerforderungen

Sollte ein GmbH-Geschäftsführer erfahren oder kalkulieren, dass auf seine Gesellschaft Steuerzahlungen zukommen, so muss er pflichtgemäß die nötigen finanziellen Mittel vorhalten. Das gilt unabhängig vom Fälligkeitstermin der Steuerlast. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Bundesfinanzhof am 11. November 2015 (VII B 74/15).

Zum verhandelten Fall

Kläger war in diesem Fall ein GmbH-Geschäftsführer, der im Auftrag seines Unternehmens im Jahr 2009 korrigierte Steuererklärungen abgegeben, aber nicht für die pünktliche Entrichtung fälliger Nachzahlungen an Umsatzsteuer gesorgt hatte. Die von ihm geführte GmbH & Co. KG meldete kurz darauf Insolvenz an und konnte allein deshalb die Steuerschuld nicht mehr begleichen. Das Finanzamt nahm schließlich den GmbH-Geschäftsführer als Haftungsschuldner und gesetzlichen Vertreter der GmbH für die ausgefallenen Umsatzsteuern in Anspruch. Der ehemalige Geschäftsführer klagte zunächst erfolglos vor dem Düsseldorfer Finanzgericht (7 K 3587/14 H). Die dortigen Richter lehnten seinen Antrag wegen grober Fahrlässigkeit ab. Kurz vor der Insolvenz hatte die GmbH andere Gläubigerforderungen zu rund 70 %, nicht aber die Umsatzsteuerschuld beglichen. Damit sei der Geschäftsführer seiner Pflicht der Mittelvorsorge nicht nachgekommen. Eine Revision ließ das Finanzgericht nicht zu. Daher legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Begründung der Richter am Bundesfinanzhof

Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Es ging in diesem Fall um die Frage, ob die Mittelvorhaltungspflicht auch besteht, wenn die genaue Höhe der Steuerforderung noch nicht bekannt ist. Das war hier der Fall, es handelte sich um korrigierte Steuererklärungen kurz vor der Insolvenz. Die Richter am BFH begründeten ihren Beschluss damit, dass ein Geschäftsführer auch dann Mittel vorhalten müsse, wenn eine Steuerlast prinzipiell – unabhängig von ihrer Höhe – zu erwarten ist. Er müsse vorausschauend planen und besonders in einer Krise die nötigen finanziellen Mittel für Steuerschulden bereithalten. In jedem Fall hätte er nicht die anderen Gläubiger vorrangig bedienen dürfen – das Finanzamt hat Vorrang. Da GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich dem persönlichen Haftungsrisiko unterliegen, wurde der Kläger nach Auffassung des BFH zu Recht vom zuständigen Finanzamt haftbar gemacht.

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