In welchem Land müssen Steuern gezahlt werden, wenn ein deutscher Arbeitnehmer für eine deutsche Firme zeitweise im Ausland arbeitet?
Im Zuge der Globalisierung schicken immer häufiger in Deutschland ansässige Firmen ihre Fachkräfte zeitweise zum Arbeiten ins Ausland. Dabei stellt sich die Frage, welches Steuerrecht in einem solchen Fall anzuwenden ist, das deutsche oder das des gastgebenden Landes. Die Beantwortung ist nicht immer einfach und gelegentlich kommt es darüber zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor dem Finanzgericht. Den jeweiligen Einzelfall bestimmen viele Faktoren wie Dauer und Art der Entsendung sowie der Arbeitsstätte im Ausland. Zu prüfen ist zudem, ob es zwischen Deutschland und dem gastgebenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Das folgende Einzelfallbeispiel steht daher nicht für alle Arbeitnehmer, die zeitweise für Ihre Firma im Auslandseinsatz sind, sondern zeigt eine Facette.
Drei Monate im Jahr in Großbritannien gearbeitet
Im strittigen, vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall war ein bei einem deutschen Unternehmen angestellter Informationstechniker für drei Monate im Jahr von seinem Arbeitgeber zur Arbeit in das Vereinigte Königreich entsandt worden. Der IT-Spezialist übernahm in Großbritannien Aufgaben in einer Firma, die zum Konzern seines Arbeitgebers gehörte. Auch für die Arbeitsmonate im britischen Ausland hatte der deutsche Arbeitgeber beim Abzug der Einkommenssteuer deutsches Steuerrecht zu Grunde gelegt. Der Arbeitnehmer verlangte nun rückwirkend die Besteuerung nach britischem Recht für diese drei Monate. Grund: Singles werden im Vereinigten Königreich wesentlich geringer steuerlich belastet als in Deutschland und die britische Gesellschaft sei während der drei Monate sein eigentlicher wirtschaftlicher Arbeitgeber gewesen. Zudem verwies der Kläger auf das seit 1964 bestehende Doppelsteuerabkommen mit Großbritannien.
Deutsche Firma bleibt wirtschaftlicher Arbeitgeber
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit folgender Begründung ab: Bei einem Aufenthalt von lediglich 183 Tagen im Jahr in Großbritannien gelte das Doppelbesteuerungsabkommen nicht. Wirtschaftlicher Arbeitgeber sei zudem durchgehend die Firma in Deutschland gewesen und die an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütung nicht vom Gewinn der britischen Betriebsstätte abgezogen worden. Somit greift laut Gericht in diesem Fall alleine das deutsche Steuerrecht (FG Münster, Urteil vom 24.08.2016, 7 K 821/13).
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