Unzufrieden mit dem Steuerberater – wechseln?

Geht es um Steuerfragen, sollten nicht nur Unternehmer und Selbstständige die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, sondern auch Arbeitnehmer. Funktioniert die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater dann nicht reibungslos, sollte man den Steuerberater wechseln.

Mögliche Gründe für den Wechsel
Die Gründe für einen Wechsel können vielfältig sein. So kann der bisherige Steuerberater beispielsweise

• zu hohe Auslagen berechnet haben
• schlecht erreichbar sein
• keine Spezialisierung auf die Branche des Unternehmens haben
• bei einer Betriebsprüfung versagt haben
• das Unternehmen vor Gericht schlecht vertreten haben.

Die Folge sind Kosten, die man hätte vermeiden können. Doch auch so einfache Gründe wie ein Umzug können zum Wechsel des Steuerberaters führen.

Gemäß § 627 BGB kann der Steuerberater jederzeit gewechselt werden. Trotzdem sollte man im Vorfeld einen Blick in den Vertrag werfen.

Kann es Probleme geben?
Am besten wartet man auf den richtigen Zeitpunkt, um den Steuerberater zu wechseln. Ist er nämlich gerade mit der Bilanz oder Steuererklärung des Unternehmens beschäftigt, kann er trotzdem sein Honorar einfordern. Schließlich hat er schon Leistungen erbracht. Dann müsste die gleiche Leistung noch einmal beim neuen Steuerberater bezahlt werden, was zu einer doppelten Belastung führt.

Ansonsten sollte die Übergabe des Mandats aber reibungslos funktionieren. Geregelt ist die Mandatsübergabe im Steuerberatungsgesetz. Erlaubt es der Mandant, kann sich der neue Steuerberater auch mit dem Alten in Verbindung setzen, um den Übergang so reibungslos und zeitnah wie möglich zu gestalten.

Beachten muss man, dass bei einem Wechsel des Steuerberaters auch die Empfangsvollmacht des alten Steuerberaters beim Finanzamt widerrufen werden muss. Auch die Bestellung des Steuerberaters kann widerrufen werden, für den Fall, dass der alte Steuerberater sich vor Gericht verantworten muss oder insolvent ist.

Auf jeden Fall also muss das Finanzamt informiert werden. Da der neue Steuerberater die steuerliche Vertretung des Unternehmens oder des Arbeitnehmers übernimmt, wird er auch vom Finanzamt angeschrieben.

Wird das Finanzamt nicht informiert, geht die gesamte steuerliche Korrespondenz an den alten Steuerberater. Dieser kann sich kulant zeigen und dem neuen Steuerberater, so ihm der Name und die Adresse bekannt sind, die Post weiterleiten. Doch ebenso gut kann er die Korrespondenz an das Finanzamt zurückleiten. Dadurch werden unter Umständen Fristen versäumt und für den Steuerzahler Mahngebühren und Säumniszuschläge fällig. Es wird also teuer.

Wer die Ummeldung nicht selbst vornehmen möchte, kann diese auch durch den neuen Steuerberater vornehmen lassen. In einem persönlichen Gespräch kann man das vorab klären.

Daten an den neuen Steuerberater übermitteln
Jeder Unternehmer, Selbstständige und Arbeitnehmer hat generell einen Anspruch darauf, dass seine Unterlagen nach Beendigung des steuerlichen Mandats herausgegeben werden. Das betrifft alle Unterlagen. Hat das Unternehmen oder der Arbeitnehmer allerdings die Rechnungen des alten Steuerberaters noch nicht oder nur teilweise bezahlt, kann der alte Steuerberater die Unterlagen einbehalten. Zumindest solange, bis die Honorarnoten vollständig beglichen sind. Gibt der alte Steuerberater die Unterlagen nicht heraus, muss man ihm eine Frist setzen. Lässt er diese verstreichen, hilft oftmals eine Beschwerde bei der Steuerberaterkammer.

Zu beachten ist jedoch, dass der alte Steuerberater die Unterlagen nicht an den neuen Steuerberater herausgeben muss. Die Übergabe erfolgt stets an den Mandanten.

Diese Unterlagen sind notwendig
Damit der neue Steuerberater seinen Pflichten gewissenhaft nachkommen kann, benötigt er folgende Angaben und Unterlagen:

• Die allgemeinen Angaben zur Person oder dem Unternehmen. Dazu zählen neben dem Namen und der Adresse das zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Personenidentifikationsnummer und die Bankverbindung.
• Die Bilanzen aus den vergangenen drei Jahren.
• Die gesamte Buchhaltung des laufenden Wirtschaftsjahres.
• Eine Übersicht über die Vermögenslage und alle Verpflichtungen.
• Die Summen- und Saldenliste und die Betriebswirtschaftliche Auswertung.
• Alle Belege und die Kontoauszüge sowie eine Auflistung der offenen Posten von Lieferanten und Kunden.
• Eine Aufstellung des Anlagevermögens
• Für eine Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen auch diese Daten übermittelt werden.

Fazit
Ein Wechsel des Steuerberaters gestaltet sich meist unkompliziert. Offene Honorarnoten sollten vor dem Wechsel beim alten Steuerberater beglichen werden. Alle Unterlagen sind an den Mandanten herauszugeben. Dazu zählen Belege, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Rechnungen, die Unterlagen der Buchhaltung, Urteile, Schriftsätze und jeder andere Schriftverkehr, der mit Dritten vonseiten des Steuerberaters geführt wurde.

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