Mit haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast senken

Wer weder Lust noch Zeit hat, seine Wäsche zu bügeln oder den Rasen zu mähen, kann sich für diese Aufgaben Hilfe ins Haus holen. Arbeitet derjenige legal und auf Rechnung, können sich Steuerpflichtige einen Teil der Ausgaben vom Finanzamt zurückholen. Als Maximum ist ein direkter Abzug von bis zu 4.000 Euro von der Steuerschuld im Kalenderjahr möglich.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Grundsätzlich zählen nur die Tätigkeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die Privatpersonen an einen Dienstleister übertragen, welche sie oder andere Mitglieder des Haushaltes ansonsten selbst erledigen würden. Weiterhin muss es sich um eine reine Arbeitsleistung handeln, die tatsächlich im Haus, in der Wohnung oder auf dem dazugehörenden Grundstück des Steuerpflichtigen ausgeführt wird. Um das Ganze anschaulicher zu machen, ist sicherlich folgendes Beispiel hilfreich: Bereitet eine Haushaltshilfe oder ein Koch einen leckeren Sonntagsbraten in der eigenen Küche zu, werden diese Ausgaben steuerlich gefördert. Liefert jedoch eine Cateringfirma das Essen für die Hochzeitsfeier, können diese Kosten nicht in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Im Wesentlichen werden folgende Serviceleistungen vom Finanzamt als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt:

Winterdienst
Reinigung der Wohnung
Fenster putzen
Gartenpflege wie Bäume fällen, Hecken schneiden, Unkraut jäten oder Rasen mähen
Mahlzeiten zubereiten
Wäsche bügeln
Schäden am Haus, in der Wohnung oder im Garten reparieren
Versorgung, Pflege oder Betreuung älterer beziehungsweise kranker Menschen, etwa durch einen ambulanten Pflegedienst
Betreuung von Kindern durch eine selbstständige Tagesmutter im eigenen Haushalt
Versorgung und Betreuung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Um die Steuerermäßigung vom Finanzamt zu erhalten, ist als Ausgabenachweis eine Rechnung vom Dienstleister erforderlich. Weiterhin ist es wichtig, den fälligen Betrag nur mittels einer Banküberweisung zu begleichen. Eine Barzahlung wird von den Finanzbeamten nicht akzeptiert.

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