Vorsteuerpauschale zur Umsatzsteuerberechnung nutzen

Wer regelmäßig Steuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen muss, weiß, dass mit der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer ein teils erheblicher Aufwand verbunden ist. So sind die Rechnungsbeträge sorgsam zu sammeln und letztlich die einzelnen Vorsteuerbeträge zu erfassen und teils sogar noch herauszurechnen. Es geht aber auch einfacher.

Gesetzliche Regelungen der Vorsteuerpauschalen

Für einige Berufsgruppen erlaubt das Steuerrecht Vorsteuerpauschalen (§ 23 UStG, § 69, 70 UStDV). Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 61.356 EUR nicht überstiegen hat. Die einzelnen Durchschnittssätze für die Berechnung der pauschalen Vorsteuerbeträge finden sich in der Anlage A zu § 70 UStDV. Die Anlage unterscheidet unter anderem zwischen Handwerk, Einzelhandel und freien Berufe.

Der Durchschnittssatz bezieht sich ausschließlich auf den Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer. Steuerfreie Umsätze, wie die Leistung eines Bausparkassenvertreters oder Lieferungen in andere Länder der Europäischen Union gehen nicht in die Rechnung ein.

Vorsteuerpauschalen verschiedener Berufe

So kann beispielsweise ein hauptberuflicher selbständiger Journalist eine Vorsteuerpauschale von 4,8 Prozent geltend machen. Beträgt sein Umsatz ohne Umsatzsteuer 25.000 EUR, beträgt die Vorsteuerpauschale 1.200 EUR.

Für Bäckereien beträgt die Vorsteuerpauschale 5,4 %, für Druckereien 6,4 %, Klempner 8,4 %, Schlosser 7,9 %, Obst und Gemüsehandel 6,4 %, Oberbekleidungshandel 12,3 % Gaststätten 8,7 % oder Wäschereien 6,5 %.

So wird die Vorsteuerpauschale geltend gemacht

Wer diese Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen möchte, braucht keinen besonderen Antrag beim Finanzamt zu stellen. Es genügt, in der Einnahmenüberschussrechnung die Zeile 48 und in der Umsatzsteuererklärung die Zeile 67 auszufüllen. Will der Unternehmer von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen wieder zum Abzug der tatsächlich bezahlten Vorsteuer wechseln, braucht er in der Umsatzsteuererklärung nur wieder Zeile 62 auszufüllen. Er muss aber berücksichtigen, dass er erst nach fünf Jahren wieder den Weg zurück zur Vorsteuerpauschale gehen darf.

Da wir keine Juristen sind, übernehmen wir deshalb keine Haftung für unsere Inhalte!

Schreibe einen Kommentar