Wann verjährt ein Steuerbescheid?
Und wann spricht man von einer Festsetzungsverjährung? Ein Steuerbescheid unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Bescheid weder aufgehoben noch geändert werden. Bei einer zu hohen Steuerforderung ist das für den Steuerpflichtigen ärgerlich, bei einer möglichen Steuernachforderung profitiert er davon. Sollte allerdings eine Betriebsprüfung sehr lange dauern und das Finanzamt damit kein Ende finden, hemmt das die Verjährung, wie das Bundesverfassungsgericht im Juli 2016 beschlossen hat.
Ablaufhemmung der Verjährung
Die Verjährungsfrist heißt im Steuerrecht “Festsetzungsfrist”, für die es zahlreiche Sonderregeln gibt. Schon der Beginn und die Dauer der Festsetzungsfrist unterliegen verschiedenen Einflüssen, es ist eine Hemmung möglich (§§ 169, 170, 171 AO). Wenn etwa eine Steuerfestsetzung durch höhere Gewalt in den letzten sechs Monaten des Fristlaufs nicht möglich ist, tritt die Verjährungshemmung ein. Auch der Beginn der Außenprüfung hemmt den Verjährungsablauf. Bei umfangreicheren Prüfungen ist das sinnvoll, um die Außenprüfung gründlich durchführen zu können. Es gibt hierfür allerdings Fristen, die ab der Schlussbesprechung oder ab den letzten Ermittlungen zum Fall beginnen. Diese Fristen liegen zwischen einem und zehn Jahren je nach Art der Steuer und einem möglichen Vergehen. Bei einer Steuerhinterziehung können es zehn Jahre werden.
Ausnahmen mit ungewöhnlich langer Verjährungshemmung
Wie immer kann es von noch so feststehenden Regeln Ausnahmen geben, und zwar selbst ohne Steuerhinterziehung. Bei einem Unternehmen hatte eine Außenprüfung im Jahr 1980 begonnen, geprüft wurden die Jahre 1974 bis 1978. Im Jahr 1989 fand die letzte Ermittlungshandlung statt, doch die Prüfung war immer noch nicht abgeschlossen und wurde 1995 fortgesetzt. Die Steuerbescheide ergingen 1997, das war aus Sicht des Unternehmens zu spät. Es ging von einer Verjährung aus und klagte, doch die zuständigen Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof gaben dem Finanzamt recht. Es hatte nämlich erst 1996 eine Schlussbesprechung gegeben. Daraufhin erhob das Unternehmen Verfassungsbeschwerde, doch das Bundesverfassungsgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes (BVerfG, Beschluss 21.07.2016, Aktenzeichen: 1 BvR 3092/15). Das Unternehmen hätte freiwillig auf die Schlussbesprechung verzichten müssen, um die Hemmung der Verjährung aufzuheben.
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