Wie oft muss eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden?

Selbstständige sind auch im staatlichen Auftrag tätig. Sie sind gegenüber ihren Kunden nämlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen, die Umsatzsteuern treuhänderisch zu vereinnahmen und an den Fiskus abzuführen. Den damit verbundenen Aufwand empfindet mancher selbstständiger Unternehmer, wohl nicht zu Unrecht, als Last. Gut ist, die vom Gesetz eingeräumten Erleichterungen zu kennen.

Der Fiskus möchte möglichst schnell in den Besitz der vom Unternehmer vereinnahmten Umsatzsteuern kommen. Viele umsatzsteuerpflichtige Selbstständige müssen die eingenommenen Umsatzsteuern nicht nur vor Ablauf des Jahres an den Fiskus abführen, sondern die dazugehörigen Voranmeldungen auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular abgeben und neuerdings elektronisch über das System „Elster“ übermitteln.

Fristen für die Umsatzsteuervoranmeldung

Der Fiskus macht bei der Umsatzsteuervoranmeldung in Abhängigkeit von der Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuern Zugeständnisse.

Monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist monatlich abzugeben, wenn die Umsatzsteuer, die der Unternehmer im Vorjahr an den Fiskus zahlen musste, mehr als 7.500 € im Jahr betrug.

Vierteljährliche / Quartalsweise Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Lag die Umsatzsteuerlast des Vorjahres zwischen 1.001 € und 7.500 €, genügt es, die Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich einzureichen. Hierbei ist die Abgabefrist bis zum 10. des Monats nach Ablauf eines Quartals zu berücksichtigen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Wann entfällt die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung

Bis 1.000 € Umsatzsteuerlast jedoch entfällt die Verpflichtung zur Vorsteueranmeldung vollständig. Die Abrechnung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuer erfolgt ausschließlich im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Die Jahresumsatzsteuererklärung ist bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Fiskus einzureichen. Grund ist, dass der Fiskus angesichts des mit der Verarbeitung der Daten verbundenen bürokratischen Aufwandes darauf verzichtet, Kleinbeträge bis 1.000 € sofort einzufordern.

Kleinunternehmerregelung

Noch besser haben es Selbstständige, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Soweit sie die Umsatzgrenzen von 17.500 € im Vorjahr und 50.000 € im laufenden Jahr nicht überschreiten, brauchen sie in den Rechnungen überhaupt keine Umsatzsteuer auszuweisen, demzufolge keine Umsatzsteuer zu vereinnahmen und auch keine Umsatzsteuern an den Fiskus abzuführen.

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