Auskunftsrecht der Finanzämter – was darf das Finanzamt und was nicht?

Das Finanzamt hat keinen Auskunfts-Freibrief! Um den Anspruch des Staates auf Steuern sicherzustellen, darf das Finanzamt auf verschiedenen Wegen Auskünfte einholen – allerdings nur in engen Grenzen. Denn bevor sich die Finanzbehörde an Dritte wendet, muss zuerst der Steuerpflichtige selbst befragt werden.

Auf diese Beschränkung der Informationsbeschaffung durch Finanzämter hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 29. Juli 2015 hingewiesen (Az. X R 4/14). Im konkreten Fall ging es darum, dass das Finanzamt einen Lieferanten des Steuerpflichtigen um Auskünfte über Provisionszahlungen gebeten hatte, weil es nicht versteuerte Einkünfte vermutete. Gegen diese Anfrage klagte der Steuerpflichtige (an den die Provisionszahlungen gegangen sein sollten) mit der Begründung, solche Informationsersuchen würden seine Reputation beeinträchtigen. Die Münchener Richter gaben dem Kläger recht. Denn das Finanzamt hätte sich zuerst an den Steuerpflichtigen selbst wenden müssen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Nach § 92 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) sei es zwar grundsätzlich möglich, in einer Steuersache auch Dritte zu befragen. Dieses Recht stehe den Finanzbehörden jedoch nur in Ausnahmefällen zu – beispielsweise dann, wenn nicht feststeht, an wen Zahlungen geleistet wurden oder wenn zu befürchten ist, dass ein Steuerschuldner Auskünfte verweigern würde. Die Sachverhaltsaufklärung müsse aber immer zunächst beim Steuerpflichtigen selbst erfolgen, um dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu gefährden.

In diesem Fall habe das Finanzamt jedoch gewusst, für wen die Provisionszahlungen bestimmt waren. Die Behörde habe aber nicht zuerst den Steuerpflichtigen befragt, sondern sich direkt an den Dritten gewendet und gezielte Fragen gestellt. Dabei habe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Steuerpflichtige in diesem Fall die Auskünfte verweigern würde. Das Vorgehen des Finanzamts sei deswegen unverhältnismäßig gewesen.

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