Selbstständige sind auch im staatlichen Auftrag tätig. Sie sind gegenüber ihren Kunden nämlich verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen, die Umsatzsteuern treuhänderisch zu vereinnahmen und an den Fiskus abzuführen. Den damit verbundenen Aufwand empfindet mancher selbstständiger Unternehmer, wohl nicht zu Unrecht, als Last. Gut ist, die vom Gesetz eingeräumten Erleichterungen zu kennen.
Der Fiskus möchte möglichst schnell in den Besitz der vom Unternehmer vereinnahmten Umsatzsteuern kommen. Viele umsatzsteuerpflichtige Selbstständige müssen die eingenommenen Umsatzsteuern nicht nur vor Ablauf des Jahres an den Fiskus abführen, sondern die dazugehörigen Voranmeldungen auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular abgeben und neuerdings elektronisch über das System „Elster“ übermitteln.
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